MLV 2006 · Munitionslagerverordnung 2006
§ 18 MLV 2006Lagerung unbrauchbarer militärischer Munition
3. Hauptstück Lagerung militärischer Munition
Unbrauchbare oder vorläufig unbrauchbare Munition oder Munition mit einer zerstörten Verpackung, die auf einen unbrauchbaren oder vorläufig unbrauchbaren Zustand der Munition schließen lässt, hat getrennt von jeder anderen Munition in besonders gekennzeichneten Munitionsstapeln gelagert zu werden.