MLV 2006 · Munitionslagerverordnung 2006
§ 17 MLV 2006Lagerungsverbote
3. Hauptstück Lagerung militärischer Munition
In einem unterirdischen Munitionslager dürfen nicht gelagert werden
1. leicht entzündbare Flüssigkeiten,
2. chemische Kampfstoffe und
3. militärische Munition mit pyrotechnischen Sätzen, wie Leucht-, Rauch- oder Signalmunition.