Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

MLV 2006 · Munitionslagerverordnung 2006

§ 12 MLV 2006Beschaffenheit des Bodens

Unterirdische Munitionslager

In KraftAmtlicher Text

Der Boden der Lagerräume, der jeweiligen Vorräume sowie allfälliger Umpackräume ist mit einem porenarmen, ebenflächigen, rutschfesten und schwer entflammbarem Bodenbelag zu versehen. Technisch notwendige Fugen sind zu vergießen. Die Mindesttragfähigkeit hat 50 kN/m2 zu betragen. Der Fußboden hat ein Ablaufgefälle von höchstens 2% aufzuweisen.