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MLV 2006 · Munitionslagerverordnung 2006

§ 11 MLV 2006Temperatur und Feuchtigkeit

Unterirdische Munitionslager

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Lagerkammern sind gegen das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu schützen.

(2) Die Lagerkammern dürfen bei einer Innentemperatur von mindestens + 8°C keine größere relative Luftfeuchtigkeit als 75% aufweisen. Lagerkammern sind in Abhängigkeit von den zu fordernden Lagerbedingungen mit ausreichenden Lüftungsanlagen auszustatten.

(3) Entfeuchtungsgeräte, Schaltkästen und elektrische Sicherungen dürfen sich nicht innerhalb der Munitionslagerkammer befinden.