FPG-DV · Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
§ 15 FPG-DVÄußere Form der Identitätskarte für Fremde
Identitätskarten für Fremde werden nach dem Muster der Anlage B ausgestellt.
FPG-DV · Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
Identitätskarten für Fremde werden nach dem Muster der Anlage B ausgestellt.