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FPG-DV · Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung

§ 14 FPG-DVForm und Inhalt von Fremdenpässen

In KraftAmtlicher Text

Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021 , gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-07-01