FPG-DV · Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung
§ 14 FPG-DVForm und Inhalt von Fremdenpässen
Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2021 , gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-07-01