AsylG-DV 2005 · Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
§ 3 AsylG-DV 2005Form und Inhalt der Aufenthaltstitel
2. Abschnitt Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Gewährung von internationalem Schutz
(1) Aufenthaltstitel (§§ 54 Abs. 1, 54a Abs. 1 AsylG 2005 und Art. 24 der Statusverordnung) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 54 oder § 54a AsylG 2005) kann erteilt werden als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“,
2. „Aufenthaltsberechtigung“ oder
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-01
Verweist auf
- AsylG § 54a
- AsylG-DV 2005 Art. 24
- AsylG-DV 2005 Art. 54