AsylG-DV 2005 · Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
§ 2 AsylG-DV 2005Verfahrenskarte für Antragsteller gemäß § 50 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005 Verfahrenskarte für Antragsteller gemäß Paragraph 50, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 29, Absatz 4, der Verfahrensverordnung und Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005
1. Abschnitt Karten für Antragsteller und Vertriebene
(1) Die „Verfahrenskarte für Antragsteller“ gemäß § 50 AsylG 2005 wird als Karte auf Kunststoffbasis nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.
(2) Der „Ausweis für Vertriebene“ gemäß § 62 Abs. 4 AsylG 2005 wird als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2002 S. 1, in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und nach dem Muster der Anlage A ausgestellt. Der Ausweis gemäß Satz 1 gilt als Bestätigung über den geduldeten Aufenthalt gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005. Im Übrigen gelten § 3 Abs. 3 und § 5 mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Fremden zweifelsfrei erkennen lassen muss, jedoch älter als sechs Monate sein darf.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-07-01
Verweist auf
- AsylG Art. 50
- AsylG Art. 62
- AsylG-DV 2005 Art. 29
- AsylG-DV 2005 § 3
- AsylG-DV 2005 § 5