AsylG-DV 2005 · Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005
§ 10 AsylG-DV 2005Sprachliche Gleichbehandlung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-02-28