VP-WO · Vertrauenspersonen-Wahlordnung
§ 6 VP-WONeuwahlen
Ist sowohl die Funktion der Vertrauensperson als auch die des (der) Stellvertreter(s) erloschen (§ 37d Abs. 4 ZDG) oder hat eine Abberufung nach § 18 stattgefunden, so ist eine Neuwahl durchzuführen.
Verweist auf
- VP-WO § 18
- VP-WO Art. 37d