Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

VP-WO · Vertrauenspersonen-Wahlordnung

§ 5 VP-WOAnzahl der Vertrauenspersonen und Stellvertreter

In KraftAmtlicher Text

Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen

1. mit 5 bis 19 Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,

2. mit 20 und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2017-04-01