VP-WO · Vertrauenspersonen-Wahlordnung
§ 5 VP-WOAnzahl der Vertrauenspersonen und Stellvertreter
Die Wahlberechtigten haben aus ihren Reihen in Einrichtungen oder Einsatzstellen
1. mit 5 bis 19 Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter,
2. mit 20 und mehr Zivildienstleistenden eine Vertrauensperson und zwei Stellvertreter zu wählen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-04-01