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HAV · HKW-Anlagen-Verordnung

§ 7 HAV

2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für HKW-Anlagen

In KraftAmtlicher Text

Halogenierte organische Lösungsmittel dürfen nur in solchen Maschinen oder Geräten verwendet werden, die dicht sind und bei denen die Ein- und Ausbringöffnung bzw. die Behandlungszone während des Behandlungsvorganges geschlossen ist (gekapselte Maschine oder gekapseltes Gerät); durch eine selbsttätige Verriegelung muss sichergestellt sein, dass das Behandlungsgut erst dann entnommen werden kann, wenn durch eine laufende messtechnische Überprüfung gewährleistet ist, dass die Massenkonzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln in dem Bereich der Maschine oder des Gerätes, dem das Behandlungsgut entnommen wird, 1 g/m 3 , bei textilem Behandlungsgut oder Behandlungsgut aus Leder 2 g/m 3 , nicht überschreitet.