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HAV · HKW-Anlagen-Verordnung

§ 5 HAV

2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für HKW-Anlagen

In KraftAmtlicher Text

Während des Betriebes einer HKW-Anlage muss eine mit der Bedienung der Anlage vertraute Person, die im Falle einer Störung bzw. eines Gebrechens der HKW-Anlage die jeweils notwendigen Maßnahmen treffen kann, in der Betriebsanlage anwesend sein.