Zukunftsfonds-Gesetz · Zukunftsfonds-Gesetz
§ 20 Zukunftsfonds-Gesetz
VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen römisch sieben. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.