Zukunftsfonds-Gesetz · Zukunftsfonds-Gesetz
§ 19 Zukunftsfonds-Gesetz
VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen römisch sieben. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Der Zukunftsfonds ist aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.
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VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen römisch sieben. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Der Zukunftsfonds ist aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.