BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 39 BB-VÜberwachung des Bohrlochverlaufs
6. Abschnitt Arbeiten an Bohrlöchern
Der Bohrlochverlauf ist in seiner vollen Länge nach Neigung und Richtung (Azimut) bis zum Erreichen der Endteufe zu vermessen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.