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BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung

§ 21 BB-VBeurteilung der Gefahren von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären

4. Abschnitt Schutz vor gesundheitsgefährdenden und unatembaren Atmosphären

In KraftAmtlicher Text

Die Gefahren, die von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgehen können, sind zu ermitteln und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dabei sind auch vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.