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BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung

§ 21 BB-VBeurteilung der Gefahren von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären

4. Abschnitt Schutz vor gesundheitsgefährdenden und unatembaren Atmosphären

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Die Gefahren, die von gesundheitsgefährdenden oder unatembaren Atmosphären ausgehen können, sind zu ermitteln und in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dabei sind auch vorhersehbare Störungen zu berücksichtigen.