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FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005

§ 83 FPGEntscheidung durch das Landesverwaltungsgericht

9. Hauptstück Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39

In KraftAmtlicher Text

Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01