FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 83 FPGEntscheidung durch das Landesverwaltungsgericht
9. Hauptstück Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39
Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 ist das Landesverwaltungsgericht zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01