FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 44 FPGZurückweisung in Begleitung
6. Hauptstück Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung
Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, einen Fremden, der an einer Grenzübergangsstelle auf einem Flugplatz zurückgewiesen wird, auf seinem Rückflug zu begleiten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01