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FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005

§ 44 FPGZurückweisung in Begleitung

6. Hauptstück Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung

In KraftAmtlicher Text

Die Landespolizeidirektion kann den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, einen Fremden, der an einer Grenzübergangsstelle auf einem Flugplatz zurückgewiesen wird, auf seinem Rückflug zu begleiten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01