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FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005

§ 26a FPGVisa zur Wiedereinreise

3. Abschnitt Bestimmungen zur Visumpflicht

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Visum zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilen, wenn

1. dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist,

2. die Gründe, die zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt haben, dem nicht entgegenstehen und

3. sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt.

(2) Die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer des Visums ist festzulegen.

(3) Das Visum kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; dabei ist auf den Zweck des Aufenthaltes Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthaltes auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden.