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FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005

§ 22a FPGVisum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

3. Abschnitt Bestimmungen zur Visumpflicht

In KraftAmtlicher Text

Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies

1. aus humanitären Gründen,

2. aus Gründen des nationalen Interesses oder

3. auf Grund internationaler Verpflichtungen

notwendig ist.