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FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005

§ 18 FPGAusnahmen von der Passpflicht

2. Abschnitt Bestimmungen zur Passpflicht

In KraftAmtlicher Text

(1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im Fall

1. der Ausstellung einer Übernahmeerklärung (§ 19);

2. der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder AsylG 2005, wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt oder

3. einer Durchbeförderung (§ 45b).

(2) Fremden, denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-06-12