FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 14 FPGVerständigungspflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
3. Hauptstück Grundsätze bei der Vollziehung der Aufgaben und Befugnisse der Fremdenpolizei sowie der Zurückweisung
(1) Greifen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Besorgung von Aufgaben nach dem 3. bis 6. Hauptstück oder dem 12. bis 15. Hauptstück in Rechte von Personen ein, so ist dies, abgesehen von gesonderten Verständigungspflichten nach diesem Bundesgesetz, der zuständigen Landespolizeidirektion ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012 )
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01