FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 122 FPGSubsidiarität
2. Abschnitt Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den §§ 120 und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2017-11-01