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FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005

§ 109 FPGVerständigungspflicht von Behörden

13. Hauptstück Bekämpfung der Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption

In KraftAmtlicher Text

Hat ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde bei Vornahme einer Entscheidung oder Amtshandlung begründeten Verdacht, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption vorliege, hat sie dies der zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01