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FPG · Fremdenpolizeigesetz 2005

§ 10 FPGRevision

1. Abschnitt Zuständigkeit

In KraftAmtlicher Text

Gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an die Landespolizeidirektionen Revision zu erheben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01