§ 74 AsylGVerhältnis zur Genfer Flüchtlingskonvention und zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht
9. Hauptstück Schlussbestimmungen
Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls (Nr. 24) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. Nr. C 115 vom 9.5.2008 S. 305, bleiben unberührt.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-06-12