§ 71 AsylGVerweisungen
9. Hauptstück Schlussbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-06-12