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AsylG · Asylgesetz 2005

§ 3a AsylGInternationaler Schutz von Amts wegen

2. Abschnitt (Anm.: offensichtlich gemeint: 1. Abschnitt) 2. Abschnitt Anmerkung, offensichtlich gemeint: 1. Abschnitt) Flüchtlingseigenschaft

In KraftAmtlicher Text

Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts dazu verpflichtet hat.