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AsylG · Asylgesetz 2005

§ 37 AsylGRegistrierstellen

5. Abschnitt Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Dienststellen für die Registrierung (Registrierstellen) einzurichten. Diese sind Teil der jeweils örtlich zuständigen Landespolizeidirektion.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-05-21