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AsylG · Asylgesetz 2005

§ 32 AsylGSicherung der Zurückweisung

3. Abschnitt Sonderbestimmungen für das Asylverfahren an der Grenze

In KraftAmtlicher Text

(1) Ein Fremder, der einer Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 vorgeführt worden ist, kann, soweit und solange die Einreise nicht gestattet wird, dazu verhalten werden, sich zur Sicherung einer Zurückweisung an einem bestimmten Ort im Grenzkontrollbereich oder im Bereich dieser Erstaufnahmestelle aufzuhalten (Sicherung der Zurückweisung); er darf jederzeit ausreisen.

(2) Darüber hinaus kann die Sicherung der Zurückweisung aufrechterhalten werden

1. bis zum Ende der Beschwerdefrist,

2. für die Dauer des Beschwerdeverfahrens;

3. für die Dauer des Rückkehrverfahrens an der Grenze nach Kapitel II der Grenzrückführungsverordnung.

(3) Die Sicherung der Zurückweisung ist zu beenden, wenn das Bundesamt mitteilt, dass dem Antragsteller die Einreise zu gestatten ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-06-12