§ 18 AsylGSuche nach Familienangehörigen
1. Abschnitt Allgemeines Asylverfahren
Das Bundesamt hat, sofern es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, eine Suche nach dessen Familienangehörigen im Herkunftsland, in einem Drittstaat oder Mitgliedstaat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten durchzuführen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2026-06-12