ZustDV · Zustelldiensteverordnung
§ 2 ZustDVAntrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung als elektronischer Zustelldienst ist beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Er hat die Angaben und Unterlagen nach § 3 und die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragstellers zu enthalten.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-12-04