ZustDV · Zustelldiensteverordnung
§ 1 ZustDVAllgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung trifft Regelungen über die für die ordnungsgemäße Erbringung der Zustellleistung erforderliche technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Verlässlichkeit der Zustelldienste (§ 30 Abs. 1 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 ).
(2) Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2019-12-04
Verweist auf
- ZustDV Art. 30