Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder) · Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)
§ 13 Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)Hinterlegung
Artikel 13
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.