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Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder) · Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)

§ 12 Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)Geltungsdauer, Kündigung

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.