Staatsgrenze Österreich – Deutschland · Staatsgrenze Österreich – Deutschland
§ 2 Staatsgrenze Österreich – DeutschlandArtikel 2
Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt „Salzach“ unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufs folgt. Die „Mitte des Wasserlaufs“ bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrags vom 29. Februar 1972.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01