§ 6 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von
Artikel 6
Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen Staatsverträgen, insbesondere solchen, die die in Artikel 4 genannten Bereiche betreffen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 6
Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen Staatsverträgen, insbesondere solchen, die die in Artikel 4 genannten Bereiche betreffen, werden durch dieses Abkommen nicht berührt.