§ 5 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit von
Artikel 5
Vereinbarungen, die auf der Grundlage dieses Abkommens abgeschlossen werden, können ausschließlich Verpflichtungen der vertragschließenden Gebietskörperschaften nach sich ziehen.
Artikel 5
Vereinbarungen, die auf der Grundlage dieses Abkommens abgeschlossen werden, können ausschließlich Verpflichtungen der vertragschließenden Gebietskörperschaften nach sich ziehen.