E-Gov-BerAbgrV · E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung
§ 6 E-Gov-BerAbgrVZugriff der Stammzahlenregisterbehörde
Die Stammzahlenregisterbehörde hat zum Zweck der Generierung bereichsspezifischer Personenkennzeichen gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG Zugriff auf die im Datenverarbeitungsregister in den Datenanwendungen registrierten Bereichskennungen.
Verweist auf
- E-Gov-BerAbgrV Art. 10