E-Gov-BerAbgrV · E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung
§ 5 E-Gov-BerAbgrVPersonenkennzeichen für Organwalter
Abweichend von den §§ 2 bis 4 ist für Personen, die von einer Datenanwendung in ihrer Rolle als Organwalter betroffen sind, das bereichsspezifische Personenkennzeichen – unabhängig von der Zuordnung der Datenanwendung zu einem Tätigkeitsbereich – einheitlich, in der § 13 Abs. 1 letzter Satz E-GovG entsprechenden Weise zu bilden.
Verweist auf
- E-Gov-BerAbgrV Art. 13
- E-Gov-BerAbgrV § 2
- E-Gov-BerAbgrV § 4