Rechtsstellung von Eingreiftruppen · Rechtsstellung von Eingreiftruppen
§ 5 Rechtsstellung von Eingreiftruppen
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind durch Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten beizulegen.