§ 68 SEGVollziehung
6. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
6. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.