§ 46 SEGBestellung von Verwaltungsratsmitgliedern
3. Abschnitt Monistisches System
Zum Bezugszeitraum vgl. § 67 Abs. 5.
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum von der Hauptversammlung bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2) Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden, das Mitglied des Verwaltungsrats wird, wenn das Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt verliert.
(3) § 87 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 bis 4 und Abs. 10 AktG sowie §§ 88 und 108 Abs. 2 AktG gelten sinngemäß.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2009-08-01
Verweist auf
- SEG Art. 108
- SEG Art. 67
- SEG Art. 87
- SEG Art. 88