§ 40a SEGGeschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen
3. Abschnitt Monistisches System
In einer börsenotierten Gesellschaft ist § 95a AktG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abs. 4 für den Verwaltungsrat und seine Mitglieder gilt. Die öffentliche Bekanntmachung gemäß Abs. 5 ist von den geschäftsführenden Direktoren vorzunehmen.
Verweist auf
- SEG Art. 95a