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SEG · SE-Gesetz

§ 37 SEGFestlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch den Aufsichtsrat

2. Abschnitt Dualistisches System

In KraftAmtlicher Text

Die Satzung der Gesellschaft hat die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 15 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-01-03