§ 37 SEGFestlegung zustimmungspflichtiger Geschäfte durch den Aufsichtsrat
2. Abschnitt Dualistisches System
Die Satzung der Gesellschaft hat die in § 95 Abs. 5 Z 1 bis 15 AktG angeführten Geschäfte als zustimmungspflichtige Geschäfte gemäß Art. 48 Abs. 2 der Verordnung festzulegen. Ergänzend dazu kann der Aufsichtsrat bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-01-03
Verweist auf
- SEG Art. 48
- SEG Art. 95