§ 23 SEGGläubigerschutz und Schutz sonstiger schuldrechtlich Beteiligter
1. Abschnitt Gründung einer Europäischen Gesellschaft (SE) durch Verschmelzung
Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, gilt § 14 sinngemäß. Die Bescheinigung nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung darf überdies erst ausgestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden.