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SEG · SE-Gesetz

§ 10 SEGBesondere Zustimmungserfordernisse

2. Hauptstück Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) nach Maßgabe des Art. 8 der Verordnung

In KraftAmtlicher Text

Werden durch die Sitzverlegung Rechte beeinträchtigt, die in der Satzung einem einzelnen Aktionär oder einzelnen Aktionären eingeräumt sind, so bedarf der Verlegungsbeschluss der Zustimmung dieses Aktionärs oder dieser Aktionäre.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-07-28