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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Georgien)

§ 14 Abkommen über die Förderung und den Schu

Schiedsort

In KraftAmtlicher Text

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, unterzeichnet in New York am 10. Juni 1958 („New Yorker Konvention“) beigetreten ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.